Kein Urteil am Schöffengericht in Siegburg 31-Jähriger wegen Einbruchsdiebstahl angeklagt

Siegburg · Ein 31-Jähriger musste sich am Mittwoch wegen Einbruchsdiebstahl und Hehlerei vor dem Schöffengericht verantworten. Dabei verweigerte nicht nur eine Zeugin die Aussage mit der Begründung, sie sei die Verlobte des Angeklagten.

Justizbeamter am Amtsgericht Siegburg. (Symbolfoto)

Justizbeamter am Amtsgericht Siegburg. (Symbolfoto)

Foto: Meike Böschemeyer

Kein Urteil fällte Richter Herbert Prümper gestern im Amtsgericht in einem Schöffengerichts-Verfahren gegen einen 31-Jährigen. Dieser wird beschuldigt, im Mai 2021 einen Wohnungseinbruchsdiebstahl und eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Er soll die Balkontür der Wohnung seiner Ex-Freundin in Sankt Augustin eingeschlagen und 200 Euro Bargeld sowie eine EC-Karte entwendet haben.

Bei dem Termin verband der Richter diese Anklage mit einer weiteren wegen Hehlerei. Der mehrfach Vorbestrafte hatte im April 2022 wissentlich ein gestohlenes Fahrzeug erworben, um es weiterzuverkaufen, wie die Staatsanwältin ausführte. Er hatte zwei Schlüssel anfertigen lassen und eine Erklärung abgegeben, dass er die Zulassungsbescheinigung verloren habe. Für den Mercedes im Wert von 4000 Euro erstellte der als Hausmeister tätige Tischler einen Musterkaufvertrag über einen Kaufpreis in Höhe von 3850 Euro, den er mit falschem Namen unterschrieb.

Der Angeklagte, Vater einer sechsjährigen Tochter, verweigerte zu allen Tatvorwürfen die Aussage. Von ihrem Aussageverweigerungsrecht machten auch zwei als Zeuginnen geladene Frauen Gebrauch. Eine 25-Jährige und eine 23-Jährige begründeten dies beide damit, mit dem Angeklagten verlobt zu sein. Da die ermittelnden Polizeibeamten nicht als Zeugen geladen waren, setzte der Richter einen neuen Verhandlungstermin mit den Zeugen an. Dabei könnte es für den Angeklagten schlecht ausgehen, zumal aktuell noch eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubtem Handels mit Betäubungsmitteln gegen ihn läuft. Für seine letzte Strafe, Fahren ohne Fahrerlaubnis, hatte er erst im Februar 2022 eine Geldbuße erhalten. Das Strafgesetzbuch sieht für den Wohnungseinbruchdiebstahl eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Das Gleiche gilt für den Vorwurf der Hehlerei, für den auch eine Geldstrafe möglich ist.

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