Entscheidung im Markenstreit mit britischem Medienhaus Bonner und Londoner Observer schließen Frieden

Bonn · Ein Bonner Fachverlag geriet wegen seines Namens mit dem britischen Observer in Streit. Jetzt haben sich beide Seiten auf einen Vergleich geeinigt.

 Hier kam die Namenswahl des Bonner Familienunternehmens nicht gut an: Die Zentrale des Observer in London.

Hier kam die Namenswahl des Bonner Familienunternehmens nicht gut an: Die Zentrale des Observer in London.

Foto: picture alliance / dpa/Facundo Arrizabalaga

Verwechslungsgefahr gebannt: So sieht es jedenfalls das Bundespatentgericht, das den Streit um den Zeitungstitel Observer jetzt mit einem Vergleich beigelegt hat. Mehrere Jahre hatten sich die beiden Kontrahenten wegen des Namens beharkt. Auf der einen Seite stand der Bonner Unternehmer Andreas Lehr, der seit 2018 unter dem Titel „Observer Gesundheit“ einen Online-Fachdienst zu gesundheitspolitischen Themen herausgibt. Zielgruppe sind unter anderem Entscheidungsträger in Wirtschaft, Interessensverbänden und Politik.

Die Wahl des Titels jedoch gefiel einem prominenten Namensvetter ganz und gar nicht: „The Observer“, die älteste Sonntagszeitung der Welt mit Redaktionssitz im Londoner Stadtteil Kings Cross sah sich in ihren Namensrechten verletzt – und legte Widerspruch gegen die Verwendung des Titels durch den Bonner Branchendienst ein. Es folgte ein Rechtsstreit, der nach einigen wechselseitigen Widersprüchen schließlich vor dem Bundespatentgericht landete.

„Friedliche Koexistenz“

Dort konnte der Konflikt jetzt beigelegt werden. Von einer „dauerhaften und friedlichen Koexistenz“ ist in dem Beschluss des Patentgerichts sogar die Rede – zumindest, sofern sich beide Seiten an die Vereinbarungen halten. Und danach sieht es aus: So hat die Guardian News & Media Limited als Herausgeberin des Observer ihren Widerspruch zurückgezogen, parallel hat auch ihr kleiner Namensvetter in Bonn die Bestimmungen des Vergleichs bereits umgesetzt.

Konkret musste Lehr eine bestimmte Eintragung im Markenregister löschen und hat sich überdies verpflichtet, die weiterhin eingetragene Marke „observer gesundheit“ ausdrücklich auf die Bereiche Gesundheitspolitik und medizinische Themen zu beschränken. Eine Datenbank mit dem Namen observer 4.0, die das Bonner Familienunternehmen über seine Internetseite zugänglich macht, darf ebenfalls bestehen bleiben, sofern auch hier ausschließlich Artikel und Beiträge im Bereich der Gesundheitspolitik und medizinischer Themen zugänglich gemacht werden. Mit Ausnahme von wissenschaftlichen Texten und Gutachten in englischer Sprache, sollen grundsätzlich keine englischsprachigen Beiträge verwendet werden.

Andreas Lehr hatte im Verfahren darauf verwiesen, dass er bereits seit 2004 eine Datenbank namens Observer betreibe, an der sich jahrelang niemand gestört habe; zum anderen seien in Deutschland 22 Marken registriert, die unwidersprochen das Wort Observer im Namen tragen.

Die deutsche Anwältin des Londoner Medienhauses hingegen hatte während des Widerspruchsverfahrens auf die Markenrechte gepocht, zugleich aber auch einen Kompromiss angeboten, dem der nunmehr geschlossene Vergleich recht nahekommt: Die Internetseite und die Datenbank werden unter Auflagen geduldet, sofern Lehr Teile seiner Markenregistrierung („Observer 4.0“) löschen lasse.

„Diese Fälle gibt es tausendfach“

Für das Bundespatentgericht am Münchener Fasanengarten kam mit dem Vergleich übrigens ein Routinevorgang zum Abschluss, wie ein Sprecher des Gerichts dem General-Anzeiger gegenüber durchblicken ließ: „Diese Fälle gibt es im Zusammenhang mit Markeneintragungen bei uns im Haus tausendfach, wenn eine bestehende Marke Widerspruch einlegt, weil eine neue Marke ihr vermeintlich zu nahe kommt.“

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