Neue Corona-Schutzverordnung ab Freitag Museumsbesuche sind in Bonn ohne 3G-Nachweis möglich

Bonn · Ab Freitag gelten die neuen Corona-Regeln auch in Bonn. Für Besucher des Stadthauses beispielsweise gilt weiterhin die Maskenpflicht und das Vereinbaren eines Termins. Jugendliche ab 15 Jahre gelten als getestet, wenn sie einen Schülerausweis vorlegen.

 Für Besucher der städtischen Bürgerdienste gilt weiterhin die Maskenpflicht. Termine im Stadthaus sind vorab zu vereinbaren.

Für Besucher der städtischen Bürgerdienste gilt weiterhin die Maskenpflicht. Termine im Stadthaus sind vorab zu vereinbaren.

Foto: Benjamin Westhoff

Ab Freitag gilt NRW-weit und somit auch in Bonn für den Einlass zu vielen Veranstaltungen und Angeboten die sogenannte 3G-Beschränkung. Das heißt, Zugang haben seit mindestens zwei Wochen Durchgeimpfte, Genesene oder Getestete, die einen entsprechenden Nachweis vorzulegen haben. Wie die Stadt mitteilte, gelten die 3G-Beschränkungen nicht für den normalen Besuch zum Beispiel von Museen oder Bibliotheken. Für die Volkshochschule gilt der 3G-Nachweis hingegen bei Präsenzkursen und -veranstaltungen. Am Platz im Kurs dürfen Teilnehmer die Maske ablegen. Es gilt Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden.

Nach Auskunft von Vizestadtsprecher Marc Hoffmann gilt weiterhin, dass der Zutritt zu Verwaltungsgebäuden nur mit Terminvereinbarung und Maske möglich sein wird. Der Krisenstab will diese Regelung fortsetzen. Für die nächste Sitzung am Mittwoch liegt ein entsprechender Vorschlag vor. „Eine Beschränkung des Zutritts zur Verwaltung auf Menschen, die geimpft/genesen oder getestet sind, sehen wir mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht“, sagte Hoffmann.

3G-Regel gilt grundsätzlich nicht für Unternehmen und Behörden

Die 3G-Beschränkungen gelten nach Auskunft des NRW-Gesundheitsministeriums nicht für Unternehmen oder Behörden, also am Arbeitsplatz. „Die Maskenpflicht gilt nur für Innenräume mit Publikumsverkehr – dort, wo nur Beschäftigte zusammentreffen, gelten die Vorgaben des Arbeitsschutzes, die aber oft im Ergebnis deckungsgleich sind“, teilte ein Ministeriumssprecher mit und ergänzt: „In Bereichen mit Kundenverkehr, für die geregelten Dienstleistungen etc. gelten die Regelungen auch für Arbeitgeber.“

Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW nennt für Arbeitgeber unter anderem das Anbieten von Homeofficearbeit, wo es vertretbar ist, möglichst großen Abstand zwischen Arbeitsplätzen und das Einhalten der Hygieneregeln an Produktionsarbeitsplätzen als notwendige Maßnahmen, um das Ansteckungsrisiko gering zu halten. Weiterhin gelte nach Urlauben von mindestens fünf Tagen einer der 3G-Nachweise. Das Ministerium teilte mit, die zuständigen Behörden kontrollierten Arbeitgeber bei Beschwerden oder Hinweisen auf Verstöße und könnten das auch stichprobenhaft tun.

Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt bestehen

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenzwerten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Bus und Bahn, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). Da körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Besuche beim Friseur, im Kosmetikstudio oder beim Masseur in der Regel in Innenräumen stattfinden, gilt auch dort neben dem 3G-Nachweis weiterhin die Maskenpflicht.

Aufgrund regelmäßiger Tests in den Schulen und Kitas gelten Kinder und Jugendliche grundsätzlich als getestet, müssen also keinen zusätzlichen Bürgertest für den Einlass zu Veranstaltungen oder Angeboten vorweisen. Jugendliche ab 15 Jahren haben einen Schülerausweis vorzuzeigen.

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