Geldstrafe für Vereinsvorsitzenden Coronahilfen zu Unrecht beantragt

Bonn/Siegburg · Vor dem Bonner Landgericht ist der Vorsitzende eines Fußballvereins zu einer Geldstrafe verurteilt worden – er hatte Coronahilfen für seinen Verein beantragt und bekommen. Eine Siegburger Amtsrichterin hatte den Mann zuvor freigesprochen.

 Steht in jedem Gerichtsgebäude: die blinde Justitia. (Symbolbild)

Steht in jedem Gerichtsgebäude: die blinde Justitia. (Symbolbild)

Foto: dpa/Peter Steffen

Da gebe es doch jetzt so neue Hilfen, hatte ein Vereinsmitglied dem Präsidenten eines türkischen Fußballclubs aus dem rechtsrheinischen Siegkreis erzählt. Wie viele Sportvereine befanden sich auch die türkischen Kicker angesichts des coronabedingten Spielverbots im Frühjahr vergangenen Jahres in der Krise. Und so kam dem Vereinschef eine staatliche Geldspritze natürlich gerade recht. Schnell waren sowohl Soforthilfen aus dem Bundes- als auch aus dem Landesprogramm NRW beantragt und ein durchaus stattliches Guthaben von 25.000 Euro landete auf dem Vereinskonto, das unter dem Namen des Vorsitzenden geführt wurde.

Die Sache hatte allerdings einen kleinen Schönheitsfehler: Die staatlichen Geldspritzen waren nämlich Unternehmen vorbehalten und um ein solches handelte es sich bei dem Sportverein mitnichten. Von seiner Hausbank darauf aufmerksam gemacht, überwies der Vereinschef das Geld auch sofort wieder zurück. Der Staatsanwaltschaft kam die Rückabwicklung allerdings zu spät und so klagte sie den 56-Jährigen vor dem Siegburger Amtsgericht wegen Subventionsbetrugs an. Eine Geldstrafe von 900 Euro hielt der Anklagevertreter für angemessen. Das sah die zuständige Amtsrichterin allerdings anders und sprach den Mann am 9. März dieses Jahres frei.

Er habe nach der Information durch das Vereinsmitglied seinen Sohn im April 2020 gebeten, die Soforthilfen zu beantragen, gab der Angeklagte vor Gericht an. Er selber spreche leider recht schlecht deutsch und die Behördensprache bringe ihn regelmäßig an seine Grenzen. Außerdem habe er auch keinen Computer, der ja notwendig gewesen sei, um die Online-Anträge zu stellen. Dass sein Sportverein gar nicht antragsberechtigt gewesen sei, habe er nicht gewusst. Diese Angaben fand die Richterin durchaus plausibel – nicht zuletzt die zügige Rücküberweisung des Betrags spreche dafür, dass der Angeklagte nicht aus Vorsatz gehandelt habe. Auch Leichtfertigkeit sei dem 56-Jährigen nicht vorzuwerfen: Er habe darauf vertraut, dass sein Sohn sowohl technisch als auch sprachlich dem Auftrag gewachsen gewesen wäre.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung war aber die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen und nun hat die 7. Strafkammer am Bonner Landgericht den ehrenamtlichen Fußballmanager zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt: „Hier geht es nicht um Peanuts“, so die Vorsitzende Richterin angesichts des ja durchaus beachtlichen Betrags. Dass der Angeklagte nur das Beste für seinen Verein habe erreichen wollen, nahm auch die Berufungskammer an. In ihrer Entscheidung bemängelte sie aber eine gewisse Gleichgültigkeit des Vereinschefs angesichts seines Vergehens.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort
Skandalöse Zurückweisung
Kommentar zum Hochwasserschutz im Rhein-Sieg-Kreis Skandalöse Zurückweisung