Urteil am Landgericht Gericht in Bonn verweigert Kläger die scheinbare Ein-Euro-Küche

Troisdorf/Bonn · Eine Einbauküche für einen Euro glaubte ein Käufer auf der Onlineplattform Ebay ergattert zu haben. Das Troisdorfer Küchenstudio, das die Küche anbot, gab sie zu dem Preis nicht heraus. Der Fall landete vor Gericht.

 Eine Ein-Euro-Küche wollte ein Käufer vor dem Landgericht Bonn einklagen. (Symbolfoto)

Eine Ein-Euro-Küche wollte ein Käufer vor dem Landgericht Bonn einklagen. (Symbolfoto)

Foto: DPA

Das Angebot klang zu gut, um wahr zu sein: Ein Troisdorfer Küchenstudio bot auf der Onlineplattform Ebay eine Einbauküche mit Design-Glasfront in kristallweiß zum unschlagbaren Preis von einem Euro an. Jedenfalls hätte man zu dieser Überzeugung kommen können, wenn man den fettgedruckten Text über dem Angebot ignorierte.

Und genau das hat ein Mann aus dem Taunus getan und das rheinische Studio verklagt, als die Troisdorfer sich weigerten die Küche für einen Euro herauszugeben. Nun hat eine Bonner Zivilrichterin die Klage abgewiesen: Das Angebot der Beklagten müsse ausgelegt werden, so Richterin Susanne Schönenbroicher. Es sei ein Vertrag über einen Kaufpreis von 20.000 Euro zustande gekommen, den der Kläger aber wirksam angefochten habe.

Der mit einem Euro ausgezeichnete Sofort-kaufen-Button auf der Ebay-Seite war nämlich unübersehbar mit einem fettgedruckten Hinweis überschrieben: Und unter der Überschrift „Einbauküche Designglas kristallweiß – bitte Artikeltext lesen“ war dann in einem Text, der den Artikel näher beschrieb, auch zu lesen, dass der Preis sich an einer Verhandlungsbasis von 20.000 Euro orientieren solle. Als Kontakt war eine E-Mail-Adresse angegeben. An diese wandte sich der Kläger dann auch umgehend: Er habe den Kaufpreis nebst den Versandkosten von 3,79 soeben überwiesen. Er sei über den günstigen Preis zwar verwundert gewesen, freue sich aber über das Angebot. Es folgte die Adresse, an die das Küchenstudio die Einbauküche bitte liefern möge.

Verkauf wegen Irrtums angefochten

Zwei Tage nach dem Klick am 2. Mai dieses Jahres reagierte das Studio mit einem Anwaltsschreiben, in dem der Verkauf wegen Irrtums angefochten wurde. Daraufhin verklagte der Kaufwillige die Troisdorfer auf Herausgabe der Küche oder hilfsweise Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 20.000 Euro. Der Käufer vertrat in der Klage die Meinung, es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, weil er davon ausgehen durfte, dass das Angebot ernsthaft gemeint war. Falls die Beklagte den Preis von einem Euro nur angegeben habe, um die Provision für das Auktionshaus zu umgehen sei dies treuwidrig und stelle eine unzulässige Rechtsauslegung dar. Die Vertreter des Küchenstudios erwiderten in einem Gütetermin im Sommer, der echte Preis sei für jedermann sofort erkennbar gewesen. Die Summe von einem Euro auf dem Sofort-kaufen-Button sei die bedauerliche Folge des Fehlers einer unerfahrenen Mitarbeiterin. Ein Euro habe der Startpreis der Auktion und nicht der Kaufpreis für Sofort-Käufer sein sollen.

Da es zu keinem Vergleich kam, verkündete die Richterin nun ein Urteil: Zunächst möge es durchaus möglich gewesen sein, dass der Kaufinteressent von einem Euro als Kaufpreis ausgehen durfte, so die Richterin in der Urteilsbegründung. „Dabei darf er jedoch nicht stehenbleiben“, so Schönenbroich. Er müsse zur Bestimmung des Erklärungsinhalts die gesamten abgegebenen Erklärungen berücksichtigen. Und hier sei eben das Fettgedruckte maßgeblich. Für jeden Kaufwilligen sei deutlich zu erkennen gewesen, dass die Küche zu einer Verhandlungsbasis von 20.000 Euro abgegeben werden sollte. Dass dies möglicherweise geschah, um Provision zu sparen, habe keine Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. So sei durch den Klick ein Vertrag über den Kauf der Küche für 20.000 Euro zustande gekommen. Diesen Vertrag habe der Käufer aber wirksam durch seine Annahmeerklärung angefochten. Denn in der Mail habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Preis von einem Euro ausgehe und nicht gewillt sei, 20.000 Euro zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem ähnlich gelagerten Fall ähnlich: Dort habe der Verkäufer allerdings explizit darauf hingewiesen, dass der Ein-Euro-Preis nur zur Vermeidung einer sonst anfallenden Provision genannt worden sei. Sei die Willenserklärung der Vertragsparteien aber objektiv mehrdeutig, müsse man alternativ davon ausgehen, dass wegen Einigungsmangels überhaupt kein Vertrag zustande gekommen wäre. Ein Anspruch, die Küche für einen Euro zu bekommen, bestehe also trotzdem nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Der erfolglose Käufer hat bereits angekündigt in die Berufung zu gehen.

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