Keine Einigung am Bonner Landgericht Apotheken-Umschau-Verlag gegen den Bund

Bonn · Vor dem Bonner Landgericht sollten letzte Woche Vertreter des Gesundheitsportals der Bundesregierung und des Verlags der Apotheken-Umschau aufeinandertreffen. Laut Letzterem verstößt das Gesundheitsministerium gegen die Staatsfreiheit der Presse. Wegen einer Erkrankung musste der Gütetermin nun verschoben werden.

 Vor dem Bonner Landgericht geht es um eine Klage der Apotheken-Umschau gegen den Bund.

Vor dem Bonner Landgericht geht es um eine Klage der Apotheken-Umschau gegen den Bund.

Foto: dpa/Oliver Berg

Vor der 1. Zivilkammer am Bonner Landgericht hätten in der vergangenen Woche eigentlich die Vertreter des Apotheken-Umschau-Verlags „Wort & Bild“ und des Gesundheitsportals der Bundesregierung „Gesund.bund.de“ aufeinandertreffen sollen. Nun wurde der Gütetermin wegen einer Erkrankung aber kurzfristig auf den 8. Juni verschoben.

Bei dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob das Gesundheitsministerium mit dem von ihm betriebenen Portal gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstößt: Der Kläger, der sich auf einer Linie mit weiteren Verlagen sieht, glaubt ja und fordert, den Betrieb der Seite komplett einzustellen. So wie es derzeit aussieht, versteht sich der Kläger, der die Gratis-Publikation „Apotheken-Umschau“ und deren gleichnamiges Online-Angebot betreibt, als Wortführer der ganzen Branche: Um nichts Geringeres als einen Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Verbot der Staatspresse werten die Kläger den Auftritt „Gesund.bund.de“.

Die „Apotheken-Umschau“ gilt mit über neun Millionen gedruckten Exemplaren nach der „ADAC-Motorwelt“ als auflagenstärkste Zeitschrift Deutschlands. Sie finanziert sich aus Werbeeinnahmen und einem Beitrag, den die ausgebenden Apotheken für jedes Heft zahlen müssen. Für die Kunden ist die Publikation gratis. Der Online-Ableger des Magazins sieht sich durch das Bundesportal nun seit dessen Start 2020 einer direkten staatlichen Konkurrenz ausgesetzt. Offenbar haben die Kläger mittlerweile allerdings beantragt, die Zivilklage auszusetzen. Sie streben stattdessen den Gang vor das Bundesverfassungsgericht an, da der beklagte Bund sich zur Rechtmäßigkeit des Betriebs der Seite auf eine aus Klägersicht fragwürdige rechtliche Grundlage stützt: Neben dem Digitalen-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) geht es insbesondere um den Paragrafen 395 des fünften Sozialgesetzbuchs.

Dort heißt es: „Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet und betreibt ein elektronisches, über allgemein zugängliche Netze sowie über die Telematikinfrastruktur nach § 306 aufrufbares Informationsportal, das gesundheits- und pflegebezogene Informationen barrierefrei in allgemein verständlicher Sprache zur Verfügung stellt (Nationales Gesundheitsportal). Diese Passage hält die Klägerin offenbar für verfassungswidrig. Der beklagte Bund hält dem entgegen, dass alleine schon der Auftrag der staatlichen Gesundheitsfürsorge den Betrieb des Portals rechtfertige und dementsprechend gar nicht erst höchstrichterlich geprüft werden müsse, ob der angesprochene Teil des Sozialgesetzbuchs der Verfassung entspreche.

Einen Teilerfolg konnten die Verlage bereits hinsichtlich der Platzierung des Portals in der Suchmaschine Google erreichen: Nach einer Klage des Burda-Verlags dürfen bei Google-Suchanfragen zu Krankheiten oder Beschwerden keine Ergebnisse mehr prominent mit einer Infobox des Bundes-Portals angezeigt werden. Das Landgericht München I wertete die Zusammenarbeit zwischen dem damals noch von Jens Spahn geleiteten Ministerium und dem US-amerikanischen Tech-Unternehmen als Kartellverstoß.

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