Rechtsstreit um Fraktionswechsel beigelegt FWG-Klage in der Grafschaft scheitert

Grafschaft · Die Grafschafter FWG nahm den Wechsel von Gemeinderatsmitglied Richard Horn zur CDU-Fraktion und damit einhergehenden Konsequenzen für die Besetzung eines Aufsichtsratspostens zum Anlass für eine Klage. Auch die Landespolitik schaltet sich ein. Das Oberverwaltungsgericht argumentiert nun gegen die FWG.

 Rechtskräftig: Die Grafschafter FWG ist mit einer Klage vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht gescheitert.

Rechtskräftig: Die Grafschafter FWG ist mit einer Klage vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht gescheitert.

Foto: dpa/Peter Steffen

Der Wechsel des Grafschafter Gemeinderatsmitgliedes Richard Horn von der FWG zur CDU-Fraktion hatte für jede Menge Ärger in der Grafschafter Kommunalpolitik und sogar für einige Rechtsstreitigkeiten gesorgt. So hatten die sozialdemokratischen Ratsmitglieder Günther Bach und Dieter Bornschlegel Anfang des Jahres die Kommunalaufsicht eingeschaltet, insbesondere hinsichtlich der Besetzung im Aufsichtsrat der Regionalwerke Grafschaft GmbH. Die Kommunalaufsicht sah jedoch keinen Grund zum Tätigwerden. Mit einem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz wurde das Thema nun endgültig zu den Akten gelegt.

FWG verliert Sitz im Aufsichtsrat

Demnach begründet ein Fraktionswechsel keinen Anspruch auf Neuwahl von Mitgliedern eines Ausschusses, wenn dessen rechnerische Sitzverteilung anhand des neuen Stärkeverhältnisses nicht von der bisherigen Verteilung abweicht. Eine solche Neuwahl hatte die FWG-Fraktion in ihrer Klage beantragt. Das OVG machte insbesondere deutlich, dass dies auch dann gilt, wenn die tatsächliche Sitzverteilung im Ausschuss nicht der rechnerischen Verteilung anhand des neuen Stärkeverhältnisses im Rat entspricht. Genau das ist im Aufsichtsrat der Regionalwerke der Fall, denn ursprünglich hatte Horn den Sitz für die FWG erhalten, die somit ihren Sitz verlor.

Das hatte bereits das Verwaltungsgericht Koblenz als rechtmäßig angesehen, gegen dessen Urteil vom 18. Januar 2021 hatte die FWG jedoch Berufung eingelegt. In die Berufungsverhandlung hatte sich auch die Landesregierung eingeschaltet, weil sie in der Rechtsfrage grundsätzliche staats- und verwaltungspolitische Bedeutung gesehen hatte. Der von der Landesregierung bestellte „Vertreter des öffentlichen Interesses“ hatte sich in seiner Stellungnahme der Rechtsposition der Ratsmehrheit und der Gemeindeverwaltung angeschlossen, die auch vom Verwaltungsgericht bekräftigt worden war. Mit seinem Urteil vom 17. September bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich.

Debatte um Verfahrenskosten

Dem Gemeinderat stellte sich jetzt allerdings die Frage nach der Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten, die von der unterlegenen FWG-Fraktion geltend gemacht worden waren. Es dreht sich um knapp 4600 Euro, auf deren Erstattung die FWG nach Ansicht der Gemeindeverwaltung einen Rechtsanspruch habe, der aber vom Gemeinderat in einem Beschluss bestätigt werden musste.

Die Zulassung der Berufung, die Verfahrensbeteiligung der Landesregierung sowie die ausführliche Urteilsbegründung des OVG, in der auch umfassende verfassungsrechtliche Abwägungen enthalten seien, sah die Verwaltung als deutliche Anzeichen dafür, dass dem Rechtsstreit eine Fragestellung zugrunde gelegen habe, die bisher nicht so eindeutig geregelt gewesen sei. Daher könne man die Klage keinesfalls als mutwillig oder unnötig bezeichnen, was einer Kostenerstattung entgegengestanden hätte. Dieser Einschätzung schloss sich der Gemeinderat einstimmig an – wobei exakt sich die Hälfte der Stimmberechtigten, nämlich die CDU und Bürgermeister Achim Juchem (CDU), enthielt.

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